CDie Unternehmen investieren viel Geld, um Fertigungsanlagen und Kommissionierung zu automatisieren. Dabei legen sie viele Ambitionen zusammen. Und nach einiger Zeit kommen für gewöhnlich die Gitterplatten zum Schutz der Maschinen hinzu.
Sie schaffen Sicherheit und vereinfachen das tägliche Leben. Seien wir jedoch ehrlich, hierbei handelt es sich um Zubehör. Die gesamte Anlage muss an ein Regelwerk angepasst werden. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass es schwierig ist, den Wald vor lauter Bäumen zu sehen. Hier liefern wir eine Übersicht darüber, welche Teile der Europäischen Richtlinie über Maschinen Maschinenschutz betreffen.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EC ist seit 2009 in kraft und wurde mehrere Male geändert. Ziel der Richtlinie der Europäischen Union ist die Vereinheitlichung der Gesundheits- und Sicherheitsstandards in den Mitgliedstaaten.Ein weiterer Grund der Regelung ist„die sozialen Kosten der durch den Umgang mit Maschinen unmittelbar hervorgerufenen zahlreichen Unfälle lassen sich verringernwenn der Aspekt der Sicherheit in die Konstruktion und den Bau von Maschinen einbezogen wird und wenn Maschinen sachgerecht installiert und gewartet werden.“ . Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
· Maschinen
· Auswechselbare Ausrüstungen
· Sicherheitsbauteile
· Lastaufnahmemittel
· Ketten, Seile und Gurte
· Abnehmbare Gelenkwellen
· Unvollständige Maschinen
In Artikel 1 werden einige Ausnahmen dargestellt wie Bestandteile von Vergnügungsparks...
Diese Vorschriften werden in Artikel 5 beschrieben
1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine:
(a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
(b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
(c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
(d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;
(e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;
(f) die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit Artikel 16 anbringen.
2. Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.
In einem weiteren Blog werden wir dies weiter ausarbeiten, es sollte jedoch verstanden werden, dass gute Entwicklung das A und O ist. Wir bieten eine Reihe von Lösungen und Maschinen, die über ausschließlich hohe Standards. Die falsche Kombination dieser Komponenten kann sie jedoch immer noch unsicher machen. Der zweite Schritt ist es also, Risiken durch Schutzmaßnahmen zu eliminieren. Zum Beispiel einen feststehenden Maschinenzaun zu verwenden. Des Weiteren muss vor Risiken gewarnt und diese mitgeteilt werden. Diese Schritte werden in den ISO-Standards beschrieben. Zuerst beschäftigt sich die Richtlinie mit den Risiken von beweglichen Teilen.
Die Richtlinien bestimmt in Paragraph 1.3.7 und 1.3.8:
Die beweglichen Teile der Maschine müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert sind; falls Risiken dennoch bestehen, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. /em>
Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz dieser Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen gegebenenfalls die erforderlichen speziellen Schutzeinrichtungen und das erforderliche Spezialwerkzeug mitgeliefert werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen lässt.
Auf die speziellen Schutzeinrichtungen und deren Verwendung ist in der Betriebsanleitung und nach Möglichkeit auf der Maschine selbst hinzuweisen.
Die für den Schutz gegen Risiken durch bewegliche Teile verwendeten Schutzeinrichtungen sind entsprechend der jeweiligen Risikoart zu wählen. Die Wahl ist unter Beachtung der nachstehenden Leitlinien zu treffen.
Zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung sind zu verwenden:
— feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1 oder
— bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäß Nummer 1.4.2.2.
Die letztgenannte Lösung ist zu wählen, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.
Wenn Sie sich für feste Schutzeinrichtungen in Verbindung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen entscheiden, dann kann Ihnen das Design Tool sowie Garantellator behilflich sein, um Zeichnungen zu importieren und dabei sicherzustellen, dass alle Schutzeinrichtungen nach Plan entwickelt wurden. Dennoch müssen Sie besonders auf Details acht geben. Insbesondere dann, wenn bewegliche Teile vorhanden sind, was ein ernsthaftes Risiko darstellt.
Die Richtlinie behandelt dieses Thema des Weiteren in Paragraph 1.3.8.2
Zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt sind, sind zu verwenden:
— feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1 oder
— bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäß Nummer 1.4.2.2 oder
— nichttrennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.3 oder
— eine Kombination dieser Lösungen.
Können jedoch bestimmte direkt am Arbeitsprozess beteiligte bewegliche Teile während ihres Betriebes aufgrund von Arbeiten, die das Eingreifen des Bedienungspersonals erfordern, nicht vollständig unzugänglich gemacht werden, so müssen diese Teile versehen sein mit
— feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen oder beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, die die für den Arbeitsgang nicht benutzten Teile unzugänglich machen, und
— verstellbaren trennenden Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.3, die den Zugang zu den beweglichen Teilen auf die Abschnitte beschränken, zu denen ein Zugang erforderlich ist.
Das bedeutet, das sehr sorgfältig abgewogen werden muss, wo die Türen beim Installieren von Maschinenschutzverkleidungen angebracht werden müssen. Darauf sollte Wert gelegt werden, denn es kann vorkommen, dass die Gitter bei der Wartung demontiert werden müssen.
In der Richtlinie werden allgemeine Vorgaben zu den grundlegenden Auswahlkriterien genannt, jedoch ebenso zu den Farben für den Sicherheitszaun.
Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen
— müssen stabil gebaut sein,
— müssen sicher in Position gehalten werden,
— dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
— dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können,
— — müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben,
— dürfen die Beobachtung des Arbeitsvorgangs nicht mehr als unvermeidbar einschränken und
— müssen die für das Einsetzen und/oder den Wechsel der Werkzeuge und zu Wartungszwecken erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Abnahme oder Außerbetriebnahme der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang ausschließlich auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
Ferner müssen trennende Schutzeinrichtungen nach Möglichkeit vor einem Herausschleudern oder Herabfallen von Werkstoffen und Gegenständen sowie vor den von der Maschine verursachten Emissionen schützen.
In Paragraph 1.4.2. sind besondere Vorgaben für Verkleidungen vorgegeben. Das bedeutet, dass Sie ebenso die Verriegelungs- und Sicherheitssysteme prüfen sollten, die Sie in Verbindung mit der Maschinenverkleidung beabsichtigen einzusetzen.
Die Befestigungen feststehender trennender Schutzeinrichtungen dürfen sich nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen. Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben. Soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben.
Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen:
— soweit möglich, mit der Maschine verbunden bleiben, wenn sie geöffnet sind,
— so konstruiert und gebaut sein, dass sie nur durch eine absichtliche Handlung eingestellt werden können. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen mit einer Verriegelungseinrichtung verbunden sein,
— die das Ingangsetzen der gefährlichen Maschinenfunktionen verhindert, bis die Schutzeinrichtung geschlossen ist, und
Besteht die Möglichkeit, dass das Bedienungspersonal den Gefahrenbereich erreicht, bevor die durch die gefährlichen Maschinenfunktionen verursachten Risiken nicht mehr bestehen, so müssen bewegliche trennende Schutzeinrichtungen zusätzlich zu der Verriegelungseinrichtung mit einer Zuhaltung ausgerüstet sein,
— die das Ingangsetzen der gefährlichen Maschinenfunktionen verhindert, bis die Schutzeinrichtung geschlossen und verriegelt ist, und
— die die Schutzeinrichtung in geschlossener und verriegelter Stellung hält, bis das Risiko von Verletzungen aufgrund gefährlicher Funktionen der Maschine nicht mehr besteht.
Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen so konstruiert sein, dass bei Fehlen oder Störung eines ihrer Bestandteile das Ingangsetzen gefährlicher Maschinenfunktionen verhindert wird oder diese stillgesetzt werden.
Wissen Sie was, wenn Sie MEHR ERFAHREN möchten, können Sie den gesamten Text hier nachlesen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX%3A32006L0042 .
Ich kann es als leichte Bettlektüre empfehlen.